Registerpublizität

Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.

Die Publizität des Handelsregisters ist in § 15 HGB geregelt. Publizität meint dabei die Bekanntmachung in der Öffentlichkeit.

Da es sich bei dem Handelsregister um ein öffentliches Register handelt, das für jeden einsehbar ist, hat es eine Publizitätswirkung und erzeugt einen Rechtsschein. Ein Rechtsschein ist dabei der äußerliche Anschein, ob ein Recht besteht oder nicht.

Der Rechtsschein des Handelsregisters bezieht sich auf Tatsachen, die eingetragen sind oder eingetragen werden müssen. Man unterscheidet die negative Publizität nach § 15 Abs. 1 HGB und die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB.

Hinweis:

Unsere Artikel erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen keine rechtliche oder steuerliche Beratung.

Weitere passende Beiträge:

Juristische Person
Juristische Personen sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein können.
Informationen ansehen »
Befreiung von 181 BGB
§ 181 BGB regelt Insichgeschäfte und Mehrfachvertretungen. Damit soll verhindert werden, dass jemand mit sich selbst (Insichgeschäft) oder mit einem …
Informationen ansehen »
Natürliche Person
Bei einer natürlichen Person handelt es sich um einen Mensch als Rechtssubjekt.
Informationen ansehen »
Nennbetrag
Der Nennbetrag ist der fixe Geldwert eines Geschäftsanteils.
Informationen ansehen »
Partnerschaftsregister
Das Partnerschaftsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das Eintragungen über Partnerschaftsgesellschaften führt und Auskunft über hinterlegte D…
Informationen ansehen »
Registerpublizität
Registerpublizität bezeichnet den Rechtsschein des Handelsregisters.
Informationen ansehen »